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Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung

Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est, Forschungen zum Römischen Recht 65

Erschienen am 09.09.2024, 1. Auflage 2024
65,00 €
(inkl. MwSt.)

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783412530464
Sprache: Deutsch
Umfang: 375 S.
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Das römische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschädigten nicht allein gegen dessen Schädiger, sondern in zahlreichen Fällen auch gegen Dritte, an die infolge der Schädigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schädiger nicht mit Erfolg belangen lässt, richten die römischen Juristen die im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Schädiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafür gängige Bezeichnung als prätorische Bereicherungsklagen ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.

Schlagzeile

Die dafür gängige Bezeichnung als prätorische Bereicherungsklagen ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.