Beschreibung
Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit Erlass des Allgemeinen Dekrets vom 15. März 2011 unmissverständlich deutlich gemacht, dass der staatliche Kirchenaustritt eine gravierende Verletzung der communio der Kirche ist. Damit reiht sich der Erlass in die in Deutschland bestehende Tradition im Umgang mit dem staatlichen Kirchenaustritt ein. Von der mit dem Kirchenaustritt verbundenen Pflichtverletzung ist allerdings deren Ahndung zu unterscheiden, die im allgemeinen Kirchenrecht nicht geregelt ist. Dabei muss die Ahndung stets die Schwere der jeweiligen Pflichtverletzung berücksichtigen, um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei seiner eingehenden Untersuchung der Rechtsfrage kommt der Autor zum Schluss, dass über eine Nachbesserung des Dekrets nachzudenken ist, bei der insbesondere ein Abstand zur Exkommunikation als schwerster kirchlicher Strafe zu wahren ist.