Beschreibung
Die beiden Autorinnen informieren Sie über alle Bestandteile einer Heizkostenabrechnung, die die neuen Rechtsvorschriften erfüllt. Dazu gehören auch die Geräte, die für die Verbrauchserfassung einzusetzen sind. Das detaillierte Buch hilft Vermietern und Verwaltern, Abrechnungsfehler und Konflikte mit Mietern zu vermeiden.Inhalte: - Verbrauchserfassung, Ablesung und Ablesungszeitraum. Alles Wissenswerte zu Contracting, zur Rohrwärmeabgabe, zum neuen Mess und Eichgesetz. Umlegbare Heizkosten und andere umlagefähige Kosten. Mit Fotos von Messgeräten und reale Muster von Heizkostenabrechnungen. Kürzungsrecht des Mieters. Alle Infos zur Energieeinsparverordnung 2014. Arbeitshilfen online: - Musterabrechnungen. Musterbriefe. Mietminderungstabelle mit über 400 aktuellen Gerichtsurteilen.
Autorenportrait
Die Rechtsanwältin Birgit Noack ist seit über 15 Jahren als Beraterin beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig.
Leseprobe
Umfang der Pflicht zur VerbrauchserfassungZweck der HeizKV ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ist. Die HeizKV soll sicherstellen, dass ein Nutzer durch sein Verhalten seinen Energieverbrauch und damit die Kosten beeinflussen kann. Deshalb gibt sie - anders als es bei den übrigen Betriebskosten der Fall ist (§ 556a BGB) - die Aufteilung der Kosten in Grund- und Verbrauchskosten nach einem bestimmten Verhältnis vor (siehe Kapitel 11). Um die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig aufteilen zu können, muss der entsprechende Verbrauch individuell erfasst werden.Nach § 4 Abs. 1 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Nach § 1 Abs. 2 HeizKV gilt dies insbesondere auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Verpflichtung setzt voraus, dass geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen vorhanden sind. § 4 HeizKV regelt daher das Recht, aber auch die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, Erfassungsgeräte anzubringen. Welche Geräte sich eignen und welche technischen Voraussetzungen sie erfüllen müssen, bestimmt § 5 HeizKV (siehe Kapitel 5). Duldungspflicht des NutzersDamit der Gebäudeeigentümer seiner Pflicht, geeignete Erfassungsgeräte in den Räumen anzubringen (§ 4 Abs. 2 HeizKV), nachkommen kann, muss der Vermieter die Räume, die einem anderen - in der Regel einem Mieter - überlassen sind, betreten dürfen. Die Verpflichtung des Mieters, diese Maßnahme zu dulden, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz HeizKV verankert. Leseprobe
Schlagzeile
Mit der Energieeinsparverordnung 2014 haben sich die Vorschriften für die Heizkostenabrechnung verändert. Vermieter und Verwalter erfahren in diesem Buch, was sie beachten müssen und wie sie auf Einwendungen des Mieters reagieren können.